§ 2 Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Ausnahmeregelungen

§ 2

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind bei der Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben nicht erforderlich:

  1. 1. Die Produktionsmethode, wenn aus der Handelsbezeichnung sowie dem Fanggebiet eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine im Meer gefangene Art handelt. Im Zweifelsfall ist die Produktionsmethode anzugeben;
  2. 2. alle Angaben, wenn Fischer oder Aquakulturerzeuger ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen und der Wert in keinem Fall 20 € pro Kauf übersteigt.

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