Ausnahmeregelungen
§ 2
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind bei der Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben nicht erforderlich:
- 1. Die Produktionsmethode, wenn aus der Handelsbezeichnung sowie dem Fanggebiet eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine im Meer gefangene Art handelt. Im Zweifelsfall ist die Produktionsmethode anzugeben;
- 2. alle Angaben, wenn Fischer oder Aquakulturerzeuger ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen und der Wert in keinem Fall 20 € pro Kauf übersteigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)