§ 2
- 1. des Einzelhandels für den Verkauf an den Letztverbraucher,
- 2. mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern zur Lagerung von Reservevorräten im Einzelhandel,
- 3. für die örtliche Verteilung,
muß die Temperatur während der Lagerung von tiefgefrorenen Lebensmitteln mit mindestens einem Thermometer, dessen Temperaturanzeige gut sichtbar ist, gemessen werden. Bei offenen Tiefkühleinrichtungen muß das Thermometer die Temperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.
(2) Unter örtlicher Verteilung gemäß Abs. 1 Z 3 ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte zu verstehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)