§ 2 Konsulargebührengesetz 1967

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1967

Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

§ 2.

(1) Die Konsulargebühren sind durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten.

(2) Die Stempelmarken sind von der Vertretungsbehörde als Nachweis für die Entrichtung der Konsulargebühr auf das schriftliche Anbringen, durch das die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlaßt wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, auf den über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk oder in das Beglaubigungsregister zu kleben und durch eine die Vertretungsbehörde bezeichnende Stampiglie zu entwerten.

(3) Wird aus Anlaß einer gebührenpflichtigen Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift von der Vertretungsbehörde ein Vermerk über die Entrichtung der Konsulargebühr anzubringen.

Schlagworte

Bezahlung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006747

alte Dokumentnummer

N1196713009S

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