§ 2 Kollisionsrechtliche Beurteilung von im Vereinigten Königreich registrierten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt dieses Bundesgesetz nicht in Kraft.

§ 2.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20010611

Dokumentnummer

NOR40213698

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