Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt dieses Bundesgesetz nicht in Kraft.
§ 2.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20010611
Dokumentnummer
NOR40213698
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