Steuergegenstand
§ 2
(1) Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen 2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe), 2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat) und 2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle) der Kombinierten Nomenklatur.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S 1) in der jeweils geltenden Fassung.
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