§ 2 Koch-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2.

Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Koch“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den Lehrberuf Koch

 

Lehrjahr

Ausmaß

Fleischer

1.

voll

Hotel- und Gastgewerbeassistent

1.

voll

Kellner

1.

voll

Konditor

1.

voll

Restaurantfachmann

1.

voll

   

Schlagworte

Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10007617

Dokumentnummer

NOR12084399

alte Dokumentnummer

N5199443499J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)