Deaktivierungskennzeichen
§ 2
(1) Das jeweilige Deaktivierungskennzeichen für Gegenstände nach § 1 hat aus einer durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vergebenden Kombination aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern nach Z 1 derAnlage 2 zu bestehen, die den jeweils ermächtigten Gewerbetreibenden nach § 42b Abs. 3 WaffG eindeutig zu identifizieren hat. In den Fällen der Kennzeichnung durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport ist abweichend davon das entsprechende Deaktivierungskennzeichen nach Z 2 der Anlage 2 anzubringen.
(2) Die Deaktivierungskennzeichnung (Rautestempel) hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, die eine deutliche Sichtbarkeit zu gewährleisten hat, zu erfolgen und ist an Lauf, Verschluss und Gehäuse jeweils an sichtbarer Stelle anzubringen.
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