§ 2
(1) Dieser Beitrag hat dem Jahresbruttobezug von vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20, einschließlich der Sonderzahlungen und von vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21, einschließlich der Sonderzahlungen zu entsprechen.
(2) Außerdem gebührt jedem Klub im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 für je angefangene zehn Abgeordnete ein Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von zwei Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 20. (BGBl. Nr. 551/1980, Art. I Z 2)
(BGBl. Nr. 6/1971, Art. I)
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