§ 2 KLI.EN-FondsG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2007

2. Abschnitt

Klima- und Energiefonds Errichtung und Fondszweck

§ 2

(1) Zum Zweck der Verwirklichung der Ziele gemäß § 1 wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Klima- und Energiefonds“.

(2) Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(3) Der Fonds wird nach außen durch beide Geschäftsführer gemeinsam vertreten; diesen obliegt gemeinsam auch die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.

(4) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

(5) Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand (Sach- und Personalaufwand) selbst aufzukommen.

(6) Für den Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

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