§ 2.
Die Beihilfen werden auch Personen gewährt, denen erst nach dem 1. Juli 1946 eine Kleinrentnerunterstützung zuerkannt wurde oder in Zukunft zuerkannt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Gesetzesnummer
20003452
Dokumentnummer
NOR40053776
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