§ 2 Kleinrentnergesetznovelle 1947

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1947

§ 2.

Die Beihilfen werden auch Personen gewährt, denen erst nach dem 1. Juli 1946 eine Kleinrentnerunterstützung zuerkannt wurde oder in Zukunft zuerkannt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Gesetzesnummer

20003452

Dokumentnummer

NOR40053776

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