§ 2 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

I.

Wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung.

§ 2.

Die Zollstellen an der gemeinsamen Grenze werden den leitenden Beamten der gegenüberliegenden Grenzzollstellen alle dienstlichen Auskünfte über den Warenverkehr erteilen und überhaupt in jeder Weise bestrebt sein, den gegenüberliegenden Grenzzollstellen in der Ausübung ihres Dienstes nach Tunlichkeit Hilfe zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041404

alte Dokumentnummer

N3192310992O

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