§ 2 KGG-Pauschalbeträgeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 2.

(1) Als neuer Fall gilt die erstmalige Antragstellung eines Elternteiles auf eine Leistung nach dem Karenzgeldgesetz wegen Betreuung eines bestimmten Kindes (mehrerer bestimmter Kinder bei Mehrlingen).

(2) Als neuer Fall gilt auch die erstmalige Antragstellung des anderen Elternteiles auf eine Leistung nach dem Karenzgeldgesetz wegen Betreuung eines bestimmten Kindes (mehrerer bestimmter Kinder bei Mehrlingen).

(3) Sonstige Änderungen gelten nicht als neuer Fall.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10009043

Dokumentnummer

NOR12112754

alte Dokumentnummer

N6199712348Y

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