§ 2.
(1) Als neuer Fall gilt die erstmalige Antragstellung eines Elternteiles auf eine Leistung nach dem Karenzgeldgesetz wegen Betreuung eines bestimmten Kindes (mehrerer bestimmter Kinder bei Mehrlingen).
(2) Als neuer Fall gilt auch die erstmalige Antragstellung des anderen Elternteiles auf eine Leistung nach dem Karenzgeldgesetz wegen Betreuung eines bestimmten Kindes (mehrerer bestimmter Kinder bei Mehrlingen).
(3) Sonstige Änderungen gelten nicht als neuer Fall.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009043
Dokumentnummer
NOR12112754
alte Dokumentnummer
N6199712348Y
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