Ziele der Grundausbildungen
§ 2.
(1) Zu den vorrangigen Zielen der Grundausbildungen zählt es, die Bediensteten – ausgehend von der Stellung der Justiz im Staatsgefüge –
- 1. mit den Aufgaben und Funktionen der Justiz im Allgemeinen sowie mit jenen der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Besonderen vertraut zu machen,
- 2. die erforderlichen Kenntnisse über die Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie über die Informationstechnik-Anwendungen in der Justiz (unter Berücksichtigung von Datensicherheit und Datenschutz) zu vermitteln und zu vertiefen sowie
- 3. durch Integration rechtlicher, sozial-kommunikativer und praktischer Inhalte (jeweils einschließlich von Fallbeispielen) diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.
(2) Dabei haben – jeweils mit größtmöglichem Praxisbezug –
- 1. die Grundausbildungen für die Entlohnungsgruppe v4 vorrangig das Grundlagen- und Basiswissen zu vermitteln, hingegen
- 2. die Grundausbildungen für die Entlohnungsgruppe v3 vor allem der Vertiefung und Verbreiterung des Grundsatz- und Überblickswissens zu dienen.
(3) Die Ausbildung orientiert sich an einer der Wahrung der Menschenwürde verpflichteten Grundhaltung und berücksichtigt insbesondere auch den engen Zusammenhang zwischen dem Verhalten von Justizangehörigen im Rahmen von persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Kontakten und dem Ansehen der Justiz; die Ausbildung trägt dadurch auch zum Aufbau einer „Identity“ bei.
(4) Die vorliegenden Grundausbildungen zielen inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisbezogenen sowie service- und bürgerorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methodiken die zu einer qualitativ hochwertigen, professionellen und verantwortungsvollen Erfüllung der Aufgaben erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie persönlichen Kompetenzen vermittelt.
(5) Die an den Grundausbildungen Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten; zielführendes persönliches Lernmanagement und Selbständigkeit im Wissenserwerb sind zu fördern.
(6) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert und die persönliche Arbeitszufriedenheit durch Handlungssicherheit erhöht werden.
(7) Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
Schlagworte
Aufbauorganisation, Grundlagenwissen, Grundsatzwissen, Fachwissen, Methodenwissen
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
20008052
Dokumentnummer
NOR40143322
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)