§ 2 KFZStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1981

§ 2. Steuerbefreiungen.

(1) Von der Steuer sind befreit:

  1. 1. Kraftfahrzeuge, die für den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft zugelassen sind und ausschließlich im Dienste des Bundesheeres, der Polizei, Gendarmerie, Zollwache oder Justizwache verwendet werden;
  2. 2. Kraftfahrzeuge der Feuerwehr sowie Kraftfahrzeuge, die ohne Absicht auf die Erzielung eines Gewinnes für Zwecke der Krankenbeförderung, des Rettungswesens oder der Straßenreinigung verwendet werden;
  3. 3. Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit überstellungskennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland benützt werden, solange diese Kennzeichen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechend verwendet werden;
  4. 4. Miet- und Platzkraftfahrzeuge;
  5. 5. Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
  6. 6. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur Beförderung (Fortbewegung) von Geräten von und zur Arbeitsstätte und zum Antrieb dieser Geräte verwendet werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
  7. 7. Zwei- und Dreiradkraftfahrzeuge, deren Hubraum 100 cm3 nicht übersteigt;
  8. 8. Krankenfahrstühle mit maschinellem Antrieb;
  9. 9. Kraftfahrzeuge von Personen, denen eine Steuerbefreiung auf Grund von Staatsverträgen, Gegenseitigkeitserklärungen oder sonst nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes zukommt oder auf Grund tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit zuerkannt wird.

(2) Für Körperbehinderte zugelassene Kraftfahrzeuge, die von diesen Personen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, sind auf Antrag von der Steuer zu befreien.

(3) Wird für zwei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt, so ist das Kraftfahrzeug von der Steuer befreit, für das der niedrigere Steuersatz zutrifft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1981

Schlagworte

Mietfahrzeug, Zweiradkraftfahrzeug, Behindertenfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10003832

Dokumentnummer

NOR12047417

alte Dokumentnummer

N31981123670

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