§ 2.
Einer Konzession nach § 1 bedürfen nicht:
- 1. die Kraftfahreinrichtungen, die ein Unternehmer zur Beförderung lediglich der eigenen Angestellten und Arbeiter ausschließlich zur Beförderung von oder zur Arbeitsstätte oder innerhalb dieser unterhält;
- 2. die Kraftfahreinrichtungen zur Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gaststätten mit Fremdenbeherbergung, Heilanstalten, Erholungsheimen u. dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu den nächsten in Betracht kommenden Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehres und umgekehrt;
- 3. die Kraftfahreinrichtungen der Post, die mit posteigenen Fahrzeugen und mit höchstens vier Sitzplätzen ausschließlich des Führersitzes betrieben werden und in planmäßig vorgesehenen Postkursen der Postbeförderung dienen (Landkraftposten).
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068574
alte Dokumentnummer
N5195217465L
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