§ 2 KFG-ZulassungssperreV

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2008

§ 2.

Für das Versehen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zuständig sind

  1. 1. die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,
  2. 2. der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten,
  3. 3. die Finanzbehörden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40102710

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