zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 2
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß § 78 und § 79 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
- 2. „Stromspeicher“ Pumpspeicherkraftwerke und sonstige stationäre Stromspeichertechnologien, die der Speicherung aus dem öffentlichen Stromnetz entnommener elektrischer Energie und ihrer Rückeinspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen;
- 3. „hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt;
- 4. „Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
- 5. „Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;
- 6. „primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in § 78 Abs. 2 ElWOG 2010 genannten Kategorien
- 7. „sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010;
- 8. „Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010 mit Ausnahme von Notstromaggregaten.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Schlagworte
Stromerzeugungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
20011815
Dokumentnummer
NOR40272242
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
