§ 2 Kennzeichnung von textilen Fußbodenbelägen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

§ 2.

(1) Textile Fußbodenbeläge dürfen im Inland nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

(2) Erfolgt das Feilhalten textiler Fußbodenbeläge an Letztverbraucher an Hand von Mustern oder Katalogen, so müssen nur diese nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002521

Dokumentnummer

NOR12032483

alte Dokumentnummer

N2198114589T

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