§ 2 Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1993

§ 2.

Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder auf dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen mit einem größeren Format als E 15 und für Behältnisse mit einem größeren Format als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10002448

Dokumentnummer

NOR12037174

alte Dokumentnummer

N2199331636J

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