ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
§ 2.
Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder auf dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen mit einem größeren Format als E 15 und für Behältnisse mit einem größeren Format als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.
ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
10002448
Dokumentnummer
NOR12037174
alte Dokumentnummer
N2199331636J
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