Zur Verwendung des pd-Zeichens siehe die Verordnung, BGBl. Nr. 430/1973 und BGBl. Nr. 43/1975.
§ 2.
Elektro-Haushaltstiefkühlgeräte und Elektro-Haushaltsgefriergeräte dürfen nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in den Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
Zur Verwendung des pd-Zeichens siehe die Verordnung, BGBl.
Nr. 430/1973 und BGBl. Nr. 43/1975.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002522
Dokumentnummer
NOR12032563
alte Dokumentnummer
N2198122437S
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