§ 2 Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1979

Zur Verwendung des pd-Zeichens siehe die V BGBl. Nr. 175/1973 und 43/1975.

§ 2.

Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

Zur Verwendung des pd-Zeichens siehe die V BGBl. Nr. 175/1973 und

43/1975.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002444

Dokumentnummer

NOR12031436

alte Dokumentnummer

N2197914883T

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