§ 2.
(1) Pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen dürfen nur mit einer Mindestfüllmenge von 1 000, 1 250, 1 500 oder 1 750 Gramm (g) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 g gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllmenge ist jene Menge, die die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002450
Dokumentnummer
NOR12031652
alte Dokumentnummer
N2197922564S
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