§ 2 Kennzeichnung pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1979

§ 2.

(1) Pulverförmige Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen dürfen nur mit einer Mindestfüllmenge von 1 000, 1 250, 1 500 oder 1 750 Gramm (g) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 g gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Mindestfüllmenge ist jene Menge, die die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002450

Dokumentnummer

NOR12031652

alte Dokumentnummer

N2197922564S

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