§ 2 KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und
Ausstattungsgegenstände

§ 2.

(1) Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig

  1. a) Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen (§ 1c),
  2. b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1995)
  3. c) Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 2 KFG 1967, § 7),
  4. d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1 lit. c, d und f KFG 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen nach der Regelung Nr. 37 BGBl. Nr. 616/81; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen,
  5. e) Sturzhelme (§ 1e),
  6. f) Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen außer Glocken für Motorfahrräder sowie ihre Anbringung am Fahrzeug (§ 18),
  7. g) Heizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann,
  8. h) runderneuerte Reifen (§ 4 Abs. 4a),
  9. i) Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1 KFG 1967, § 2a),
  10. j) fabriksneue, unter § 4 Abs. 3a oder 3b fallende Reifen,
  11. k) Sicherheitsbremsleuchten (§ 14 Abs. 4),
  12. l) Austauschschalldämpferanlagen (§ 8 Abs. 3a),
  13. m) Schneeketten (§ 4 Abs. 7),
  14. n) Folien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden,
  15. o) gelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung langer oder schwerer Fahrzeuge (§ 2b Abs. 2 Z 1, Warntafel-Kategorie I)
  16. p) rote reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen (§ 2c, Warntafel-Kategorie IV).

(2) Genehmigungspflichtig sind auch solche Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage 3e bis 3i (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), die auch unabhängig von der Prüfung des Fahrzeuges im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden können.

(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 535/2004)

(3) Genehmigungen von Teilen und Ausrüstungsgegenständen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben deren Verwendungsbereich zu enthalten.

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