Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und
Ausstattungsgegenstände
§ 2.
(1) Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig
- a) Sicherheitsgurte und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen (§ 1c),
- b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1995)
- c) Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 2 KFG 1967, § 7),
- d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1 lit. c, d und f KFG 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen nach der Regelung Nr. 37 BGBl. Nr. 616/81; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen,
- e) Sturzhelme (§ 1e),
- f) Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen außer Glocken für Motorfahrräder sowie ihre Anbringung am Fahrzeug (§ 18),
- g) Heizvorrichtungen, deren Wirksamkeit unabhängig vom Fahrzeug beurteilt werden kann,
- h) runderneuerte Reifen (§ 4 Abs. 4a),
- i) Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1 KFG 1967, § 2a),
- j) fabriksneue, unter § 4 Abs. 3a oder 3b fallende Reifen,
- k) Sicherheitsbremsleuchten (§ 14 Abs. 4),
- l) Austauschschalldämpferanlagen (§ 8 Abs. 3a),
- m) Schneeketten (§ 4 Abs. 7),
- n) Folien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden,
- o) gelb-rot reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung langer oder schwerer Fahrzeuge (§ 2b Abs. 2 Z 1, Warntafel-Kategorie I)
- p) rote reflektierende Warntafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Fahrzeugen (§ 2c, Warntafel-Kategorie IV).
(2) Genehmigungspflichtig sind auch solche Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage 3e bis 3i (Anm.: Anlagen nicht darstellbar), die auch unabhängig von der Prüfung des Fahrzeuges im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden können.
(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 535/2004)
(3) Genehmigungen von Teilen und Ausrüstungsgegenständen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben deren Verwendungsbereich zu enthalten.
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