§ 2
§ 2. Die konkrete Ausgestaltung einer Rückforderung nach § 1 lit. b richtet sich mit folgender Ausnahme nach den Bestimmungen der §§ 60 bis 62 Bundeshaushaltsgesetz:
Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.
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