§ 2 KatFG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Aufbringung von Fondsmitteln

§ 2

Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils monatlich zu überweisen und auf einem Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds“ nutzbringend anzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)