§ 2 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Berechnung von Marktanteilen

§ 2

§ 2. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

  1. 1. es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 3) abzustellen;
  2. 2. Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;
  3. 3. bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.

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