Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 2
(1) Die staatliche Anerkennung als Kalibrierstelle erfolgt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, die Anforderungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt sind.
(2) Die Eignung der meßtechnischen Einrichtungen und der meßtechnischen Normale sind durch gültige Prüfzeugnisse des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertiger metrologischer Institute anderer Staaten nachzuweisen. Das gesamte Kalibrierungsprogramm muß so ausgelegt und durchgeführt werden, daß alle vorgenommenen Messungen, soweit sinnvoll, auf nationale und, soweit vorhanden, auf internationale Meßnormale rückgeführt werden. Wo die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Meßnormale nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, muß die Kalibrierstelle einen zufriedenstellenden Nachweis über Korrelation oder Genauigkeit der Prüfergebnisse erbringen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Prüfzeugnisse der meßtechnischen Normale müssen insbesondere enthalten:
- 1. die Angabe der Prüfergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
- 2. Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
- 3. gegebenenfalls die Bestätigung, daß die meßtechnischen Normale an nationale und damit an internationale Normale gemäß § 4 Abs. 1 MEG angeschlossen sind.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muß wie folgt gegeben sein:
- 1. die Kalibrierstelle und ihr Personal müssen frei von allen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
- 2. jegliche Einflußnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Kalibrierungen muß ausgeschlossen sein;
- 3. die Kalibrierstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Kalibriertätigkeiten gefährden könnte;
- 4. die Vergütung des zu Kalibriertätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Kalibrierungen noch von deren Ergebnis abhängen;
- 5. das Personal muß die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen;
- 6. ist die Kalibrierstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Verkauf der Gegenstände beteiligt, die kalibriert werden sollen, muß eine klare Trennung der Verantwortung sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5) Der Träger der Kalibrierstelle muß Gewähr dafür bieten, daß den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AkkG entsprochen wird.
(6) Die Kalibrierstelle muß einen gesamtverantwortlichen Leiter haben. Darüber hinaus können einer oder mehrere vertretungsbefugte stellvertretende Leiter (Stellvertreter) vorhanden sein.
(7) Eine Tätigkeit als Leiter oder stellvertretender Leiter der Kalibrierstelle ist ausgeschlossen, wenn
- 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die Leitung der Kalibrierstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, oder
- 2. die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.
(8) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder Stellvertreter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat und
- 1. entweder über eine einschlägige Hochschul- oder Universitätsausbildung verfügt oder
- 2. das Reifeprüfungszeugnis einer einschlägigen Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung besitzt.
(9) Den Nachweis der erforderlichen Ausbildung als stellvertretender Leiter der Beglaubigungsstelle hat auch erbracht, wer die Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung auf dem beantragten Meßgerätegebiet besitzt und mindestens fünf Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.
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