Geltungsbereich
§ 2.
Diese Verordnung ist von gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verfügenden Prüfungsorganisationen für die administrative Infrastruktur, die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die Organisation von Prüfungen und die Ausstellung von Befähigungsausweisen anzuwenden, sofern diese von diesen Prüfungsorganisationen auf Grundlage dieser Prüfungen im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20009216
Dokumentnummer
NOR40171843
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