Lehrpersonal
§ 2.
(1) Der Kursträger hat für die Abhaltung von Integrationskursen ausschließlich solche Personen als Lehrkräfte einzusetzen,
- 1. deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 450 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung sowie
- a) ein abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 180 ECTS,
- b) ein abgeschlossenes Studium der Germanistik oder eine Lehrberechtigung im Fach Deutsch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
- c) ein abgeschlossenes anderes neuphilologisches Studium mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS oder
- d) ein österreichisches Universitätsstudium oder einen österreichischen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS oder einen ausländischen Studienabschluss, welcher einem inländischen entspricht im Sinne des § 6 Abs. 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016, und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2
- vorweisen können, oder
- 2. deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 1 500 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung, einen Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2 vorweisen können.
(2) Die DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung muss einen Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten in Theorie und Praxis aufweisen, davon müssen mindestens 100 Unterrichtseinheiten Präsenzeinheiten darstellen. Als DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung gelten auch Fernstudienlehrgänge mit einem Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, die seit mindestens zwei Jahren kontinuierlich angeboten werden.
(3) Für Personen, die Qualifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c vorweisen, gilt anstelle von Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenenbildung auch Unterrichtserfahrung im Bereich DaZ-Förderunterricht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit Minderjährigen, sofern der Unterricht additiv zum regulären Unterricht stattgefunden hat.
(4) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten
- 1. ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher von Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, Goethe-Institut e.V. oder Telc GmbH,
- 2. ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht oder
- 3. ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land.
- Die Lehrenden haben auf Anfrage durch den Österreichischen Integrationsfonds einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(5) Die Lehrenden haben für jeden Kurstag eine händisch unterschriebene Anwesenheitsliste und die Lehrstoffdokumentation zu führen. Diese Unterlagen sind nach Abschluss des Kurses dem Kursträger zur Aufbewahrung zu übergeben.
(6) Die Lehrenden orientieren sich bei der Material- und Methodenwahl im Unterricht an der zu unterrichtenden Gruppe und verpflichten sich, die im Rahmencurriculum entwickelten Inhalte (Anlage A) im Unterricht in geeigneter Art und Weise vorzutragen und zu vermitteln. Sie richten ihr pädagogisches Handeln darauf aus, durch die Vermittlung von Werte- und Sprachkenntnissen einen entscheidenden Beitrag zur Integration der auf Dauer in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zu leisten.
Schlagworte
Materialwahl, Wertekenntnis
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20009974
Dokumentnummer
NOR40196986
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