§ 2 IT-Elektronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Anforderungsanalysen und Konzepte unter Berücksichtigung der Kundenwünsche erstellen,
  4. 4. Komponenten der Informations- und Telekommunikationstechnik auswählen, prüfen und zusammenbauen,
  5. 5. informations- und telekommunikationstechnische Geräte aufstellen und anschließen,
  6. 6. Leitungen konfektionieren und Komponenten verbinden,
  7. 7. Stromversorgung einrichten und erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen, ergreifen und überprüfen,
  8. 8. Fehler und Störungen aufsuchen, eingrenzen, analysieren und beheben,
  9. 9. Daten verwalten und sichern,
  10. 1 0.technische Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software erfassen und Dokumentationen erstellen.

Schlagworte

Informationstechnik

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20000025

Dokumentnummer

NOR40000327

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