Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Anforderungsanalysen und Konzepte unter Berücksichtigung der Kundenwünsche erstellen,
- 4. Komponenten der Informations- und Telekommunikationstechnik auswählen, prüfen und zusammenbauen,
- 5. informations- und telekommunikationstechnische Geräte aufstellen und anschließen,
- 6. Leitungen konfektionieren und Komponenten verbinden,
- 7. Stromversorgung einrichten und erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen, ergreifen und überprüfen,
- 8. Fehler und Störungen aufsuchen, eingrenzen, analysieren und beheben,
- 9. Daten verwalten und sichern,
- 1 0.technische Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software erfassen und Dokumentationen erstellen.
Schlagworte
Informationstechnik
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
20000025
Dokumentnummer
NOR40000327
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