§ 2.
Die Feststellung des Sprengels dieser Kultusgemeinde tritt mit dem Tage der Kundmachung der vorliegenden Verordnung in Wirksamkeit und ist von diesem Tage angefangen die israelitische Kultusgemeinde in Innsbruck als konstituiert anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009222
Dokumentnummer
NOR40007258
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