§ 2 Isoliermonteur-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2

Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Isoliermonteur“ im folgenden Ausmaß anzurechnen:

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Anrechnung der Lehrzeit auf

Verwandter Lehrberuf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

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Maurer 1. voll

Schalungsbauer 1. voll

Stukkateur und Trockenausbauer 1. voll

2. voll

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

10007614

Dokumentnummer

NOR12084346

alte Dokumentnummer

N5199443443J

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