§ 2.
(1) Die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hat hinsichtlich der äußeren Rechtsverhältnisse insbesondere zu enthalten:
- 1. Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die Art des Beitrittes;
- 2. die Festlegung von Religionsgemeinden und Bezirken;
- 3. die Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und der Religionsgemeinden, sowie deren Aufgaben, Bestellung und Funktionsdauer;
- 4. die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen im Hinblick auf die Gemeindeverwaltung;
- 5. die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;
- 6. die Art der Aufbringung der finanziellen Mittel;
- 7. das Verfahren bei Abänderung der Verfassung.
(2) Die Verfassung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für den staatlichen Bereich der staatlichen Genehmigung.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10009658
Dokumentnummer
NOR12122398
alte Dokumentnummer
N7198816841J
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