Aufgaben
§ 2.
(1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des IQS im Sinne des Abs. 2 bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens gemäß Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen.
(2) Als Kernaufgaben sind vom IQS wahrzunehmen:
- 1. Mitwirkung am Bildungsmonitoring und an Maßnahmen der Qualitätssicherung, insbesondere an nationalen und internationalen Schülerinnen- und Schülerleistungsmessungen und Erhebungen,
- 2. Mitwirkung an der Qualitätsentwicklung im Schulsystem sowie
- 3. Durchführung von Analysen und Bereitstellung von Evidenzen für bildungspolitische Entscheidungen und für die Schulverwaltung.
(3) Das IQS kann zur Mitwirkung an der Bildungsberichterstattung im Zusammenhang mit dem nationalen Bildungscontrolling-Bericht von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister herangezogen werden.
(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, mittels Verordnung die Aufgaben des IQS gemäß Abs. 2 zu konkretisieren.
Schlagworte
Aufgabenfeld, Schülerinnenmessung
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20010675
Dokumentnummer
NOR40215226
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)