Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet
- 1. „effektive Dosis“ die Dosis laut Definition gemäß Anlage 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006;
- 2. „Interventionspersonal“ jene Personen, die für die Durchführung von Interventionsmaßnahmen bei einer radiologischen Notstandssituation geeignet und ausgebildet sind;
- 3. „Interventionswerte“ Dosiswerte für Interventionsmaßnahmen, die im Fall einer radiologischen Notstandssituation unter Berücksichtigung der Lage festgelegt und angewandt werden;
- 4. „Maßnahmenkatalog“ die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Gesetzesnummer
20005363
Dokumentnummer
NOR40088343
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