§ 2 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

1. Zur Verständigung des Verlassenschaftsgerichts von einem Todesfall durch den Standesbeamten siehe § 38 Abs. 1 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, und § 17 Abs. 3 Z 6 PStV, BGBl. Nr. 629/1983. 2. Zu der Anzeige eines Todesfalls durch den Gemeindevorsteher (Bürgermeister) "auf dem flachen Land" vgl. § 34 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

A. In Verlassenschafts-Angelegenheiten.

§. 2.

Der Gemeindevorsteher hat sich von allen in seiner Gemeinde vorkommenden Sterbfällen Kenntniß zu verschaffen und die Anzeige hievon an das zuständige Bezirksgericht zu erstatten. Diese Anzeige hat jedoch zu unterbleiben, wenn ein in Verpflegung seines Vaters oder seiner Mutter stehendes minderjähriges Kind ohne Vermögen gestorben ist.

1. Zur Verständigung des Verlassenschaftsgerichts von einem Todesfall durch den Standesbeamten siehe § 38 Abs. 1 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, und § 17 Abs. 3 Z 6 PStV, BGBl. Nr. 629/1983.

2. Zu der Anzeige eines Todesfalls durch den Gemeindevorsteher (Bürgermeister) "auf dem flachen Land" vgl. § 34 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Bürgermeister, Sterbefälle, Kenntnis, Mitteilung, Verständigung, Todesfall, Abhandlung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019315

alte Dokumentnummer

N2185011079R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)