zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
1. Zur Verständigung des Verlassenschaftsgerichts von einem Todesfall durch den Standesbeamten siehe § 38 Abs. 1 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, und § 17 Abs. 3 Z 6 PStV, BGBl. Nr. 629/1983. 2. Zu der Anzeige eines Todesfalls durch den Gemeindevorsteher (Bürgermeister) "auf dem flachen Land" vgl. § 34 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.
A. In Verlassenschafts-Angelegenheiten.
§. 2.
Der Gemeindevorsteher hat sich von allen in seiner Gemeinde vorkommenden Sterbfällen Kenntniß zu verschaffen und die Anzeige hievon an das zuständige Bezirksgericht zu erstatten. Diese Anzeige hat jedoch zu unterbleiben, wenn ein in Verpflegung seines Vaters oder seiner Mutter stehendes minderjähriges Kind ohne Vermögen gestorben ist.
1. Zur Verständigung des Verlassenschaftsgerichts von einem Todesfall durch den Standesbeamten siehe § 38 Abs. 1 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, und § 17 Abs. 3 Z 6 PStV, BGBl. Nr. 629/1983.
2. Zu der Anzeige eines Todesfalls durch den Gemeindevorsteher (Bürgermeister) "auf dem flachen Land" vgl. § 34 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Bürgermeister, Sterbefälle, Kenntnis, Mitteilung, Verständigung, Todesfall, Abhandlung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019315
alte Dokumentnummer
N2185011079R
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