Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2
Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist Personen zu verleihen, die
- 1. a) die Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
- b) eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
- 2. a) eine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen, umfasst und
- b) eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
- 3. a) die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen und
- b) im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind oder
- 4. a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, und
- b) eine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachweisen.
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