§ 2 InfoSiV

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.2003

Klassifizierte Informationen

§ 2

(1) Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind Informationen, Tatsachen, Gegenstände und Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.

(2) Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:

  1. 1. Schriftstücke;
  2. 2. Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial;
  3. 3. elektronische Daten und Datenträger (E-Mail);
  4. 4. Tonträger;
  5. 5. technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.

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