Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- 1. „gefährliche Güter“: die im IMO-Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), die in Kapitel 17 des IMO-Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Chemikalien als Massengut befördern (IBC-Code), die in Kapitel 19 des IMOCodes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), und die in Anhang B der Richtlinien der IMO für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (BC-Code) angeführten Güter. Dieser Begriff schließt auch Güter ein, für deren Beförderung die Voraussetzungen gemäß Z 1.1.3. des IBC-Codes oder Z 1.1.6 des IGC-Codes vorgeschrieben sind;
- 2. „umweltschädliche Güter“: Rohöl und Mineralölerzeugnisse gemäß Anlage 1 Regel 1 Z 1 des MARPOL-Übereinkommens (§ 1 Z 2 SSEG), flüssige Schadstoffe gemäß Anlage II Regel 1 Z 6 des MARPOL-Übereinkommens und Schadstoffe gemäß Anlage III Regel 1
Z 1.1 des MARPOL-Übereinkommens;
- 3. „FAL-Übereinkommen“: Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs samt Anlage, BGBl. Nr. 592/1975, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 165/1990.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003774
Dokumentnummer
NOR40058329
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