§ 2 Informatik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
  2. 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. 3. Anforderungsanalysen und Konzepte für die Erstellung von Programmen und Bedieneroberflächen unter Berücksichtigung der Kundenwünsche erstellen,
  4. 4. Programmiertools und Programmiermethoden einsetzen,
  5. 5. Programme entsprechend den fachinhaltlichen Anforderungen erstellen,
  6. 6. Bedieneroberflächen erstellen,
  7. 7. erstellte Programme testen,
  8. 8. Geräte und Netzwerke (Hardware) installieren, anschließen, konfigurieren und prüfen,
  9. 9. Datenverarbeitungsprogramme (Software) installieren, anschließen, konfigurieren und prüfen,
  10. 1 0.Fehler und Störungen aufsuchen, eingrenzen, analysieren und beheben,
  11. 11. Anwender beraten und schulen,
  12. 11. Daten verwalten und sichern,
  13. 12. technische Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software erfassen und Dokumentationen erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000024

Dokumentnummer

NOR40000315

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