Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Anforderungsanalysen und Konzepte für die Erstellung von Programmen und Bedieneroberflächen unter Berücksichtigung der Kundenwünsche erstellen,
- 4. Programmiertools und Programmiermethoden einsetzen,
- 5. Programme entsprechend den fachinhaltlichen Anforderungen erstellen,
- 6. Bedieneroberflächen erstellen,
- 7. erstellte Programme testen,
- 8. Geräte und Netzwerke (Hardware) installieren, anschließen, konfigurieren und prüfen,
- 9. Datenverarbeitungsprogramme (Software) installieren, anschließen, konfigurieren und prüfen,
- 1 0.Fehler und Störungen aufsuchen, eingrenzen, analysieren und beheben,
- 11. Anwender beraten und schulen,
- 11. Daten verwalten und sichern,
- 12. technische Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software erfassen und Dokumentationen erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
20000024
Dokumentnummer
NOR40000315
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