§ 2 IKEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Bemessungsgrundlage

§ 2.

(1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. Anschaffungskosten
  2. 2. Einrichtungskosten
  3. 3. Netzanpassungskosten
  4. 4. Lizenzkosten

(2) Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20007762

Dokumentnummer

NOR40137750

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