Bemessungsgrundlage
§ 2.
(1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. Anschaffungskosten
- 2. Einrichtungskosten
- 3. Netzanpassungskosten
- 4. Lizenzkosten
(2) Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
20007762
Dokumentnummer
NOR40137750
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