Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).
Wirkungskreis.
§ 2.
Die Kommission des Kleinrentnerfonds entscheidet endgültig in Angelegenheit der Leistungen aus dem Kleinrentnerfonds mit Ausnahme der Fälle einer außerordentlichen Hilfeleistung für Kleinrentner gemäß § 4, Absatz 2, des Kleinrentnergesetzes und der Fälle einer vorläufigen Unterstützung an Kleinrentner gemäß § 18 des Kleinrentnergesetzes. Ihr obliegt insbesondere die Entscheidung über Bestand und Umfang des Anspruches auf die Unterhaltsrente nach dem Kleinrentnergesetz und den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen, über die Gewährung eines Zuschusses zur Unterhaltsrente (§ 8, Absatz 2, Kleinrentnergesetz), über den Fortbestand des Anspruches und über Kürzungen von zuerkannten Unterhaltsrenten wegen einer Änderung der Verhältnisse (§ 11, Absatz 1, Kleinrentnergesetz), über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens.
Schlagworte
BGBl. Nr. 251/1929, BGBl. Nr. 239/1930, BGBl. Nr. 274/1929,
BGBl. Nr. 242/1930
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10008090
Dokumentnummer
NOR12092658
alte Dokumentnummer
N6193011775I
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