§ 2.
Die Beihilfen werden auch Personen gewährt, denen erst nach dem 1. August 1947 eine Kleinrentnerunterstützung zuerkannt wurde oder in Zukunft zuerkannt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Gesetzesnummer
20003453
Dokumentnummer
NOR40053782
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)