§ 2 I. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1929

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

§ 2.

Der Anspruch (§ 1, Absatz 1) auf eine Unterhaltsrente nach dem Kleinrentnergesetz sowie die Anwartschaft auf eine solche (§ 1, Absatz 2) ist, wenn der Anspruchswerber (Anwärter) im Bundeslande Wien seinen Wohnsitz hat, beim Bundesministerium für soziale Verwaltung, Bureau des Kleinrentnerfonds, Wien, I., Singerstraße 17, wenn er in einer anderen Landeshauptstadt seinen Wohnsitz hat, beim Amt der Landesregierung, in den übrigen Fällen bei der nach dem Wohnsitz des Anspruchswerbers (Anwärters) zuständigen politischen Bezirksbehörde anzumelden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008088

Dokumentnummer

NOR12092642

alte Dokumentnummer

N6192911783I

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