Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
- 1. Unter „Lehramt“ die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);
- 2. unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten
- a) Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen,
- b) Unterrichtsgegenständen und Fachbereichen an Polytechnischen Schulen sowie
- c) Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
- 3. unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erstmaligen erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)