Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Appretieren,
- 2. Formen (englisch und deutsch),
- 3. Einschneiden,
- 4. Bearbeiten der Oberfläche,
- 5. Bügeln (Pressen),
- 6. Umlegen, Ranfteln und Rasteln,
- 7. Einledern und Garnieren,
- 8. Bijonnieren.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
- 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
- 2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
Schlagworte
Praxis, Prüfungsstoff, Prüfungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006799
Dokumentnummer
NOR12074207
alte Dokumentnummer
N51985181220
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