2. Abschnitt
Vor- und Nachhandels-Transparenzvorschriften Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen für Börseunternehmen
§ 2.
Börseunternehmen sind von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen gemäß § 65 Abs. 2 BörseG ausgenommen, wenn
- 1. das vom Börseunternehmen betriebene System eine der in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Bedingungen erfüllt, oder
- 2. die Veröffentlichungspflicht Aufträge betrifft, die gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, oder
- 3. die Veröffentlichungspflicht einen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigten Auftrag betrifft, der erst nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Preislimits als unlimitierter oder limitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird, solange dieser Auftrag noch nicht in das Auftragsbuch gestellt wurde, oder
- 4. die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags betrifft, der alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a) Der Auftrag wurde gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigt.
- (Anm.: lit. b und c aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 203/2017)d)Eine Kombination des Auftrages mit Handels- oder Ausführungsbeschränkungen ist nicht möglich.
- e) In einer Auktion wird der gesamte Auftrag im Auftragsbuch angezeigt.
Schlagworte
Vorhandels-Transparenzvorschriften, Handelsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20005438
Dokumentnummer
NOR40195897
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