§ 2 HTAusV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2017

2. Abschnitt

Vor- und Nachhandels-Transparenzvorschriften Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen für Börseunternehmen

§ 2.

Börseunternehmen sind von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen gemäß § 65 Abs. 2 BörseG ausgenommen, wenn

  1. 1. das vom Börseunternehmen betriebene System eine der in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Bedingungen erfüllt, oder
  2. 2. die Veröffentlichungspflicht Aufträge betrifft, die gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, oder
  3. 3. die Veröffentlichungspflicht einen gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigten Auftrag betrifft, der erst nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Preislimits als unlimitierter oder limitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird, solange dieser Auftrag noch nicht in das Auftragsbuch gestellt wurde, oder
  4. 4. die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags betrifft, der alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
  1. a) Der Auftrag wurde gemäß Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigt.
  2. (Anm.: lit. b und c aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 203/2017)d)Eine Kombination des Auftrages mit Handels- oder Ausführungsbeschränkungen ist nicht möglich.
  3. e) In einer Auktion wird der gesamte Auftrag im Auftragsbuch angezeigt.

Schlagworte

Vorhandels-Transparenzvorschriften, Handelsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20005438

Dokumentnummer

NOR40195897

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)