§ 2
(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeformular zu erfolgen, das alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten hat.
(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.
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