§ 2 HStBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Einhebung des Studienbeitrages

§ 2

(1) Die Einhebung des Studienbeitrages hat gemeinsam mit der Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zu erfolgen.

(2) Das Rektorat hat nach Maßgabe der an der Pädagogischen Hochschule gegebenen technischen Voraussetzungen festzulegen, in welcher Form die Studienbeiträge zu entrichten sind. Es ist mittels einer geeigneten Evidenz sicherzustellen, dass die jeweils eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind.

(3) Bei einem Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen ist der Studienbeitrag an einer der besuchten Einrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden nur einmal zu entrichten. Der Studienbeitrag ist unter den beteiligten Einrichtungen jeweils im Verhältnis der für den jeweiligen Studienanteil vorgesehenen ECTS-Credits aufzuteilen.

(4) Das Rektorat der Pädagogischen Hochschule hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.

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