Statistische Erhebungen an den Hochschulen künstlerischer Richtung
§ 2
(1) An den Hochschulen künstlerischer Richtung sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1K und HSt2K nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(2) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der Aufnahme eines ordentlichen Hörers, außerordentlichen Hörers oder Gasthörers das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HSt1K entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen.
(3) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein Studium abschließende Prüfung vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2K entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen.
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